vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Teilnahmeantragsfrist

§ 41.

(1) Die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) beträgt im Oberschwellenbereich mindestens 30 Tage, im Unterschwellenbereich mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(2) Können Teilnahmeanträge nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Teilnahmeantragsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Teilnahmeantrages erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206600

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)