§ 40 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

2. Unterabschnitt

Sondervorschriften für sonstige

Bauten und bauliche Anlagen

Kleinwohnhäuser

§ 40

(1) Kleinwohnhäuser sind Bauten mit höchstens zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoß und nicht mehr als zwei Wohnungen je Vollgeschoß und einer Wohnung im Dachgeschoß.

(2) In Kleinwohnhäusern genügt bei den Hauptstiegen eine Durchgangsbreite von 1 m und eine Durchgangshöhe von 2 m und bei Nebenstiegen in das Keller- und das Dachgeschoß eine Durchgangsbreite von 0,90 m. Die Hauptstiegen und die Hauptgänge müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein.

(3) In Kleinwohnhäusern mit höchstens zwei Wohnungen (Einfamilienhäusern) können Holzstiegen ohne verputzte oder brandhemmend verkleidete Untersicht und ohne Belag der Trittstufen verwendet werden. Die Stufenbreite von Hauptstiegen muß lediglich zumindest 24 cm, die Stufenhöhe darf höchstens 20 cm betragen. Die lichte Raumhöhe in Wohnräumen hat mindestens 2,30 m zu betragen. Für Dachschrägen gilt § 9 Abs. 4 nicht.

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