§ 40 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Kleinwohnhäuser

§ 40

(1) Kleinwohnhäuser sind Bauten mit höchstens zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoß und nicht mehr als zwei Wohnungen je Vollgeschoß und einer Wohnung im Dachgeschoß.

(2) In Kleinwohnhäusern genügt bei den Hauptstiegen eine Durchgangsbreite von 1 m und eine Durchgangshöhe von 2 m und bei Nebenstiegen in das Keller- und das Dachgeschoß eine Durchgangsbreite von 0,90 m. Das Stiegenhaus und die Hauptgänge müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein.

(3) In Kleinwohnhäusern mit höchstens zwei Wohnungen (Einfamilienhäusern) braucht die Stiege nicht in einem Stiegenhaus untergebracht zu sein und können Holzstiegen ohne verputzte oder brandhemmend verkleidete Untersicht und ohne Belag der Trittstufen verwendet werden. Die Stufenbreite von Hauptstiegen muß lediglich zumindest 24 cm, die Stufenhöhe darf höchstens 20 cm betragen. Die lichte Raumhöhe in Wohnräumen hat mindestens 2,30 m zu betragen. Für Dachschrägen gilt § 9 Abs. 4 nicht.

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