Nachträgliches Auslieferungsverfahren
§ 40.
Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40095037