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Art. 1 § 3h VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit

§ 3h.

(1) Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258110