Unterlassung der Verhinderung einer nach §§ 3a, 3b, 3d oder 3e mit Strafe bedrohten Handlung
Unterlassung der Verhinderung einer nach §§ 3a, 3b, 3d oder 3e mit Strafe bedrohten Handlung
§ 3i.
Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 72 StGB) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR40258113
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