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§ 3d 1. AußWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2015

Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen

§ 3d

Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.

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