Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler
§ 3c.
(1) Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht Pakistan oder ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist:
- 1. Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, und
- 3. Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
- 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
- 2. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
- 3. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
20007504
Dokumentnummer
NOR40256131
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