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§ 3b NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2026

Aussetzung des Verfahrens

§ 3b.

Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277971

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