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§ 4 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 4.

(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war. Für Grenzgänger (§ 2 Abs. 7 AuslBG), die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 68 beantragen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers.

(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40272191

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