Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen
§ 3b.
(1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
- 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
- 2. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
- 3. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
20007504
Dokumentnummer
NOR40256130
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