Von 1. September 2011 bis 11. September 2011 nur hinsichtlich der Betreuung von Kindern bei Tagesmüttern in Kraft (vgl. § 5 Abs. 6).
2. Abschnitt
Beitragsersätze für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:
Berechnung des Familiennettoeinkommens für die Sozialstaffel gemäß §§ 6b und 6c StKBFG
§ 3a
Berechnung des monatlichen Familiennettoeinkommens
(1) Berechnungsbasis für das Familiennettoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die für das Kind, für das die Sozialstaffel zu berechnen ist, unterhaltspflichtig sind. Zum Einkommen zählen:
- 1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz).
- a) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;
- b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
- c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
- d) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
- e) Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert;
- f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
- g) Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz.
- 2. Wochengeld;
- 3. Kinderbetreuungsgeld;
- 4. Arbeitslosengeld;
- 5. Notstandshilfe;
- 6. Einkünfte von Zeitsoldaten, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge;
- 7. Sozialhilfe und Mindestsicherung, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient;
- 8. Erhaltene Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten;
- 9. Erhaltene Unterhaltszahlungen und Waisenpensionszahlungen für Kinder.
(2) Ist das Einkommen eines Familienangehörigen im Sinne des Abs. 1 negativ, so ist dieses für die Berechnung des Einkommens mit Null festzusetzen.
(3) Von dem gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind abzuziehen:
- 1. nachweislich erbrachte Unterhaltsleistungen, die verpflichtend an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind;
- 2. die auf das Einkommen gemäß Abs. 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz vor Abzug der Absetzbeträge.
(4) Das nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte (Jahres-) Nettoeinkommen ist durch 12 zu dividieren, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011
07.02.2014
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