vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3a Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1995

§ 3a.

(1) Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, wenn ein System zur Gasrückführung nach § 3 technisch nicht möglich (wie bei ortsfesten Kraftstoffbehältern mit Schwimmdächern) oder aus technischen Gründen nicht zweckmäßig (wie bei der Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen) ist, soweit die Absätze 3 bis 5 nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 eine Dampfrückgewinnungseinrichtung gemäß Abs. 2 aufweisen.

(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Dampfrückgewinnungseinrichtung muß dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung angeschlossenen Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG mit der Maßgabe entsprechen, daß der höchstzulässige Grenzwert für die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungseinrichtung nicht 35 g/Nm3 je Stunde, sondern 10 g/Nm3 je Stunde beträgt und daß die Meßgeräte mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 1 g/Nm3 (und nicht, wie im Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG vorgesehen, 3 g/Nm3) messen können müssen.

(3) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, in denen Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen und bzw. oder Binnenschiffe befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 150 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 1998 die im Abs. 2 angeführte Dampfrückgewinnungseinrichtung aufweisen.

(4) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, in denen Straßentankfahrzeuge und bzw. oder Eisenbahnkesselwagen befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 25 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 2001 die im Abs. 2 angeführte Dampfrückgewinnungseinrichtung aufweisen.

(5) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 mit anderen als unter Abs. 3 oder 4 fallenden Fülleinrichtungen für Straßentankfahrzeuge und bzw. oder Eisenbahnkesselwagen müssen, wenn ihr jährlicher Durchsatz 10 000 t überschreitet, ab dem 31. Dezember 2004 die im Abs. 2 angeführte Dampfrückgewinnungseinrichtung aufweisen.

(6) Der Betriebsanlageninhaber muß

  1. 1. die Dampfrückgewinnungseinrichtung mindestens einmal jährlich den in der Anlage 1 vorgesehenen Messungen entsprechend dem in der Anlage 2 festgelegten Meß- und Analyseverfahren unterziehen oder unterziehen lassen,
  2. 2. mindestens einmal im Monat die Verbindungsschläuche und rohre auf undichte Stellen kontrollieren oder kontrollieren lassen
  1. 3. durch die entsprechende Ausrüstung der Füllstelle (zB mit einem Notschalter) sicherstellen, daß bei Entweichen von Dämpfen die Befüllung an der Füllstelle sofort abgebrochen wird.

Schlagworte

Meßverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007181

Dokumentnummer

NOR12087099

alte Dokumentnummer

N5199552723J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte