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Anlage 2 Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1995

Anlage 2

(§ 3a Abs. 6)

Meß- und Analyseverfahren

1. Die Messungen sind nach den Regeln der Technik für dampf- und gasförmige organische Verbindungen angegeben als Gesamt-C (zB nach dem Verfahren gemäß VDI 3481, Blatt 1 und 3) unter den üblichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Der Methananteil an den Gesamtkohlenwasserstoffen ist gaschromatographisch zu bestimmen und vom Gesamt-C-Wert abzuziehen.

2. Bei den Messungen sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.

3. Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.

4. Die in der Z 1 genannte VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007181

Dokumentnummer

NOR12087103

alte Dokumentnummer

N5199552727J

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