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§ 3 Zweites Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 3

(1) Über die angemeldeten Ansprüche wird durch Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs.] entschieden. Wenn das Vermögen in Verwaltung anderer Behörden steht, haben diese ihre Akten zur Entscheidung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln.

(2) Wenn das Vermögen im Amtsbereich mehrerer Finanzlandesdirektionen gelegen ist, bestimmt das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, welche von ihnen zur Behandlung der Angelegenheit und Ausfertigung des Bescheides [Abs.] zuständig ist.

(3) Der Rückstellungsbescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf Grund deren bücherliche Einverleibungen und Vormerkungen vollzogen werden können.

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