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§ 2 Zweites Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 2.

(1) Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom geschädigten Eigentümer bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich das Vermögen gelegen ist, oder bei der Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, anzumelden und glaubhaft zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben aber nur dann zur Erhebung des Rückstellungsanspruches berufen, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben.

(3) Bevollmächtigte Vertreter können Rückstellungsansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein.

(4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt, wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte Eigentümer eine juristische Person war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der in § 1, Abs., des Ersten Rückstellungsgesetzes genannten Art verloren und nicht wieder erlangt hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000697

Dokumentnummer

NOR40008064

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