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§ 3 Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1961

§ 3.

(1) Alle Dienststellen des Bundes, bei denen sich Akten über den behaupteten Verfolgungstatbestand befinden, sind zur Erteilung derjenigen Auskünfte an den Fonds verpflichtet, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob ein Vermögensverlust im Sinne der Statuten des Fonds vorliegt.

(2) Die Dienststellen des Bundes können dieser Verpflichtung auch durch Einsichtgewährung in Akten, Register und sonstige Geschäftsbehelfe entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

20001664

Dokumentnummer

NOR40025374

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