§ 3.
(1) Alle Dienststellen des Bundes, bei denen sich Akten über den behaupteten Verfolgungstatbestand befinden, sind zur Erteilung derjenigen Auskünfte an den Fonds verpflichtet, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob ein Vermögensverlust im Sinne der Statuten des Fonds vorliegt.
(2) Die Dienststellen des Bundes können dieser Verpflichtung auch durch Einsichtgewährung in Akten, Register und sonstige Geschäftsbehelfe entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
20001664
Dokumentnummer
NOR40025374
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