§ 3.
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
- 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
- 3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
20002420
Dokumentnummer
NOR40038496
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