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§ 4 Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 4.

Zeugnisse gemäß den §§ 1 bis 3 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

20002420

Dokumentnummer

NOR40038497

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