§ 4.
Zeugnisse gemäß den §§ 1 bis 3 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
20002420
Dokumentnummer
NOR40038497
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
