2. Abschnitt
Förderung von Neubauten
§ 3*)
Förderungsarten und Förderungswerber
(1) Die Förderung ist als Darlehen oder als rückzuerstattender Zuschuss zum Schuldendienst zu geben.
(2) Die Förderung ist zu gewähren
- a) natürlichen Personen, welche die österreichische
- Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
- 1. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Eigenheimen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- 2. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Eigentumswohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- 3. zur Errichtung von Mietwohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- 4. zur Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein- und Umbauten,
- 5. zu Wohnungserweiterungen, wobei die vergrößerte Wohnung baulich nicht in sich abgeschlossen sein muss,
- b) Gemeinden zur Errichtung von Mietwohnungen, Wohnheimen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- c) gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Errichtung von
- 1. Mietwohnungen, Wohnheimen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- 2. Eigentumswohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, die in das Eigentum übertragen werden sollen,
- 3. Wohnhäusern in verdichteter Bauweise, die als Eigenheime in das Eigentum übertragen werden sollen, und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- d) Unternehmungen zur Errichtung von Dienstnehmerwohnungen,
- e) juristischen Personen und Personengesellschaften zur Errichtung von Mietwohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- f) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, zur Errichtung von Wohnheimen.
(3) Als Ersterwerb gilt der erste Übergang des Eigentums an neuerrichteten Wohnhäusern, Wohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen vom Errichter auf den Förderungswerber, sofern dieser innerhalb von drei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens zur baubehördlichen Schlussüberprüfung erfolgt.
(4) Wohnhäuser und Wohnungen in verdichteter Bauweise sind solche, die als Teile einer grundsparenden Gesamtanlage in einem Zug errichtet werden.
*) Fassung LGBl. Nr. 7/1992, 21/1993, 2/2002, 1/2008
03.10.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
