§ 3
Förderungsarten und Förderungswerber
(1) Die Förderung ist als Darlehen oder als rückzuerstattender Zuschuß zum Schuldendienst zu geben.
(2) Die Förderung ist zu gewähren
- a) natürlichen Personen, die österreichische Staatsbürger oder in bezug auf die Wohnbauförderung gleichzustellende Personen sind,
- 1. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Eigenheimen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- 2. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Eigentumswohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- 3. zur Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein- und Umbauten,
- 4. zu Wohnungserweiterungen, wobei die vergrößerte Wohnung baulich nicht in sich abgeschlossen sein muß,
- b) Gemeinden zur Errichtung von Mietwohnungen, Wohnheimen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- c) gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Errichtung von
- 1. Mietwohnungen, Wohnheimen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- 2. Eigentumswohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, die in das Eigentum übertragen werden sollen,
- 3. Wohnhäusern in verdichteter Bauweise, die als Eigenheime in das Eigentum übertragen werden sollen, und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen,
- d) Unternehmungen zur Errichtung von Dienstnehmerwohnungen,
- e) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, zur Errichtung von Wohnheimen.
(3) Als Ersterwerb gilt der erste Übergang des Eigentums an neuerrichteten Wohnhäusern, Wohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen vom Errichter auf den Förderungswerber, sofern dieser innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung erfolgt.
(4) Wohnhäuser und Wohnungen in verdichteter Bauweise sind solche, die als Teile einer grundsparenden Gesamtanlage in einem Zug errichtet werden.
03.10.2016
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