Vereinfachte Abschätzung
§ 3
(1) Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben derAnlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Kinder und Jugend voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
(2) Nach den Vorgaben derAnlage 1 ist dabei insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben
- 1. der Schutz, die Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern und jungen Erwachsenen oder
- 2. die Unterhaltsversorgung, der Ausgleich für Kinderkosten und die Betreuung von Kindern oder
- 3. die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive
wesentlich betroffen sind.
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