Begriffsbestimmungen
§ 2
Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Unter Kindern werden Menschen verstanden, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- 2. Unter jungen Erwachsenen werden alle Menschen verstanden, die zwar das achtzehnte, nicht jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben.
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