vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 WFA-FinAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

§ 3

(1) Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten.

(2) Bei den Angaben zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, der Verständlichkeit, der Nachvollziehbarkeit, der Vergleichbarkeit und der Überprüfbarkeit zu beachten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)