Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln
§ 3
(1) Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von bundesbehafteten Kredite darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.
(2) Diese Kredite sind von der WBIB durch
- 1. Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,
- 2. Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,
- 3. Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,
- 4. Einlagen institutioneller Anleger oder
- 5. Kreditrückflüsse
zu finanzieren.
(3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.
(4) Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.
(5) Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)