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§ 3 WBIB-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln

§ 3

(1) Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von bundesbehafteten Kredite darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.

(2) Diese Kredite sind von der WBIB durch

  1. 1. Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,
  2. 2. Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,
  3. 3. Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,
  4. 4. Einlagen institutioneller Anleger oder
  5. 5. Kreditrückflüsse

    zu finanzieren.

(3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.

(4) Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.

(5) Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.

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