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§ 3 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2016

2. Abschnitt

Vorschriften zum Aktivposten „Kapitalanlagen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016

Besondere Vorschriften hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung von Kapitalanlagen

§ 3.

(1) Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht und die Fähigkeit zum Halten der Kapitalanlage voraus; diese sind vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spätestens zum Zeitpunkt der Widmung nachvollziehbar zu dokumentieren.

(1a) Sind die Anschaffungskosten von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(2) Liegt bei der Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag nach § 204 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der Buchwert über dem Rückzahlungskurs und der Rückzahlungskurs über dem Börse- oder Marktkurs, ist auf den niedrigeren Rückzahlungskurs abzuwerten. Im Falle der Bewertung nach § 204 Abs. 2 UGB kann eine Abwertung auf einen niedrigeren Börse- oder Marktkurs bei Vorliegen der Halteabsicht und der Haltefähigkeit unterbleiben. Kursrückgänge, die auf die Verschlechterung der Bonität des Emittenten zurückzuführen sind, bilden einen Indikator für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.

(3) Kapitalanlagen, deren Rückzahlungsbetrag nicht im Vorhinein bestimmt und garantiert ist, sind als nicht festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen und entsprechend zu bewerten.

(4) Zur Beurteilung einer dauernden Wertminderung bei nicht festverzinslichen Wertpapieren kann eine Pauschalmethode herangezogen werden, bei der sich die Höhe des jedenfalls als dauernde Wertminderung abzuschreibenden Betrags aus der Differenz zwischen einem Vergleichswert, der sich aus dem arithmetischen Durchschnittswert der Tagesschlusskurse der letzten 12 Monate vor dem Abschlussstichtag errechnet, und einem höheren Buchwert ergibt. Deuten bei Anwendung dieser Methode Indikatoren darauf hin, dass darüber hinaus eine dauernde Wertminderung vorliegt, ist der Wert entsprechend anzupassen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Börsekurs

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40187628

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