§ 3.
Entscheidungen nach § 1 wirken hinsichtich des Erbrechts und des ehelichen Güterrechts nur für die Zeit ab Antragstellung, hinsichtlich der Bezüge, auf die ein Ehegatte aus dem Bestand der Ehe mit dem anderen gegen Dritte Anspruck hat, auch für die der Antragstellung vorangegangenen drei Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Gesetzesnummer
20010371
Dokumentnummer
NOR40209114
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