§ 3
Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass
- 1. die Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
- 2. diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)