Allgemeine Voraussetzungen
§ 2
Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern
- 1. die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
- 2. kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
- 3. keine innovativen Merkmale vorliegen.
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