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§ 19 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 19

Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass

  1. 1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;
  2. 2. Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;
  3. 3. Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.

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