§ 3.
Bei der Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die in Euro selbst berechnete Straßenbenützungsabgabe sind die entsprechenden Mautbeträge ebenfalls in Euro umzurechnen und auf drei Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20000871
Dokumentnummer
NOR40011089
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