§ 3 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987

Anspruchsberechtigte Personen

§ 3.

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich

  1. 1. Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs.1 oder § 2a eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen oder einen Sachschaden erlitten haben,
  2. 2. Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1993)

(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 zutreffen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10002406

Dokumentnummer

NOR12036584

alte Dokumentnummer

N2199326018J

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