ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3.
(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich
- 1. Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs.1 oder § 2a eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen oder einen Sachschaden erlitten haben,
- 2. Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1993)
(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 zutreffen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10002406
Dokumentnummer
NOR12036584
alte Dokumentnummer
N2199326018J
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