§ 3 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1987

Anspruchsberechtigte Personen

§ 3

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich

  1. 1. Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs.1 oder § 2a eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen erlitten haben,
  2. 2. Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.

(2) Anspruchsberechtigte Personen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses weder die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, erwerben einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur insoweit, als sich dies aus dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge oder aus einer anderen zwischenstaatlichen Vereinbarung ergibt.

(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses in einem Kraftfahrzeug befördert worden sind, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen, und Hinterbliebene nach solchen Personen erwerben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2.