Anspruchsberechtigte Personen
§ 3
(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich
- 1. Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs. 1, § 2a, § 2b oder § 2c eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen oder einen Sachschaden erlitten haben,
- 2. Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1993)
(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 zutreffen.