Organisation der Grundausbildung
§ 3.
Der bzw. die Vorsitzende der Volksanwaltschaft hat eine Person aus dem Kreis der Geschäftsbereichsleitungen mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleitung) und Weiterbildung zu betrauen. Die Ausbildungsleitung hat die Aus- und Weiterbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012286
Dokumentnummer
NOR40253429
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