Ausbildungseinheiten und Vortragende
§ 4.
(1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).
(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Volksanwaltschaft für die internen Module heranzuziehen. Die Vortragenden sind von dem bzw. der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über Vorschlag der Ausbildungsleitung zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012286
Dokumentnummer
NOR40253430
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