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§ 4 VA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Ausbildungseinheiten und Vortragende

§ 4.

(1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.

(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Volksanwaltschaft für die internen Module heranzuziehen. Die Vortragenden sind von dem bzw. der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über Vorschlag der Ausbildungsleitung zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253430

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