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§ 3 Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Beirat

§ 3

(1) Dem Beirat obliegt im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung unter anderem die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula.

(2) Die in § 4 Abs. 2 lit. a genannten Universitäten und ihre allfälligen Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.

(3) Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Abs. 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.

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