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§ 4 Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten

§ 4

(1) In der Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten sind folgendeFachbereiche zu behandeln:

(2) Die einheitliche Ausbildung für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten erfolgt in Form des Grundlehrganges des Universitätslehrganges „Library and Information Studies“, der von den Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und der Universität Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek veranstaltet wird.

(3) Im Rahmen der Berufspraxis (Praktikum) für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten sind mindestens 4 Wochen außerhalb der Ausbildungsbibliothek zu absolvieren.

(4) Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen.

(5) a. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG.

  1. b. Über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der Universitäten und die Aufnahme in den Grundlehrgang des Universitätslehrganges entscheidet das jeweilige Rektorat der den Universitätslehrgang durchführenden Universität.
  2. c. Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören, und die Aufnahme in den Grundlehrgang des Universitätslehrganges entscheidet das jeweilige Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung.
  3. d. Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch das Rektorat der den Grundlehrgang des Universitätslehrganges durchführenden Universität.

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