§ 3.
Das Aktenzeichen wird aus der Tagebuchzahl und der Jahreszahl gebildet; die Buchstaben Uh sind nicht mehr voranzustellen. Es ist aber in anderer Weise sicher zu stellen, dass die betroffenen Einlaufstücke als Einlaufstücke der Urkundenhinterlegung erkannt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022
Gesetzesnummer
20011907
Dokumentnummer
NOR40244196
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)