§ 4.
(1) Die umgestellte Kartei nach § 6 Abs. 2 UHG ist nach dem Muster des Hauptbuchs des Grundbuchs unter sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 11 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes zu führen. Nicht mehr aktuelle Eintragungen sind in ein Verzeichnis nicht mehr aktueller Eintragungen aufzunehmen. Im Übrigen hat die Bundesministerin für Justiz die Form und Einrichtung der umgestellten Verzeichnisse im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln (§ 80 Abs. 3 GOG).
(2) In der Aufschrift der umgestellten Karteikarte ist darauf hinzuweisen, dass sich niemand auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien berufen kann (§ 20 UHG). Bei der Anführung der Eigentümer ist durch das Wort „angeblich“ oder in anderer geeigneter anderer Weise darauf aufmerksam zu machen, dass der Erwerb des Eigentums nicht geprüft wurde.
(3) Die Daten der umgestellten Kartei sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022
Gesetzesnummer
20011907
Dokumentnummer
NOR40244197
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