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§ 3 UGB-SchweVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2024

Inkrafttreten

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20012736

Dokumentnummer

NOR40266330

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