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§ 3 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Berufsbild

§ 3.

(1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1.Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft kann

  1. 1.1.1 sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. 1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
  1. 1.1.3 die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. 1.1.4 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen.
  1. 1.1.5 die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

  1. 1.2.1 das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. 1.2.2 das Leitbild bzw. die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. 1.2.3 die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
  1. 1.2.4 Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

  1. 1.3.1 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
  1. 1.3.2 die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

  1. 1.4.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. 1.4.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. 1.4.3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

  1. 1.5.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. 1.5.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. 1.5.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. 1.5.4 die Abrechnung zu ihrem Lehrlingseinkommen interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1.5.5 Dienstpläne lesen.
  1. 1.5.6 Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
  1. 1.5.7 die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) grundlegend verstehen.

1.6Selbstorganisierte,lösungsorientierteundsituationsgerechteAufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

  1. 1.6.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. 1.6.2 den eigenen Arbeitsplatz sauber und in Ordnung halten.
  1. 1.6.3 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. 1.6.4 für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
  1. 1.6.5 Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Statikerin/Statiker) übernommen werden müssen, identifizieren insbesondere das Planen und Abnehmen von statischen Sonderkonstruktionen.
  1. 1.6.6 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. 1.6.7 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. 1.6.8 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. 1.6.9 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. 1.6.10 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. 1.6.11 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. 1.6.12 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. 1.6.13 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.7ZielgruppengerechteKommunikation

Die Fachkraft kann

  1. 1.7.1 mit verschiedenen Zielgruppen (Ausbildern/Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. 1.7.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. 1.7.3 berufsadäquat und betriebsspezifisch in einer Fremdsprache kommunizieren (zB aus englisch- sprachigen Datenblättern Informationen entnehmen).

1.8KundenorientiertesAgieren

(Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die Fachkraft kann

  1. 1.8.1 erklären, warum Kundinnen/Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. 1.8.2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 1.8.3 mit unterschiedlichen Kundensituationen, unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2.Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

  1. 2.1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2.1.2 an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2.1.3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2.1.4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

  1. 2.2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2.2.2 rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2.2.3 Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2.2.4 berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen (zB Stolpergefahren bei Montagetätigkeiten, Gefahren durch stumpfe Werkzeuge) und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2.2.5 sich im Notfall richtig verhalten.
  1. 2.2.6 bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2.2.7 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen).

2.3 NachhaltigesundressourcenschonendesHandeln

Die Fachkraft kann

  1. 2.3.1 die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2.3.2 die Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2.3.3 Werk- und Hilfsstoffe bzw. Problemstoffe fachgerecht entsorgen.
  1. 2.3.4 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen (zB Resteverwaltung).

3.Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen beinhalten gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen.)

3.1Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

  1. 3.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutz-Grundverordnung).
  1. 3.1.2 Urheberrecht und Datenschutzbestimmungen beachten.
  1. 3.1.3 Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3.1.4 Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB rasche Verständigung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten bzw. der verantwortlichen IT-Administration).
  1. 3.1.5 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

  1. 3.2.1 unterschiedliche Software bzw. Apps kompetent verwenden (zB für Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationserstellung, Kommunikation, Datenbanken).
  1. 3.2.2 Inhalte unter Einhaltung der betriebsinternen Vorgaben selbst entwickeln bzw. vorhandene Inhalte editieren und zielgruppengerecht aufbereiten (zB Dokumentationen, Materialbedarfsberechnungen).
  1. 3.2.3 mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten erfassen, aktualisieren).
  1. 3.2.4 Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.
  1. 3.2.5 Probleme im Umgang mit Software und digitalen Anwendungen lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. 3.3.1 ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Social Media).
  1. 3.3.2 eine geeignete Kommunikationsform anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3.3.3 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die Fachkraft kann

  1. 3.4.1 sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3.4.2 in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur arbeiten und dabei die Grundregeln eines effizienten Dateimanagements berücksichtigen (zB Ordner anlegen, Vergabe von Dateinamen).
  1. 3.4.3 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3.4.4 Ordner und Dateien unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben teilen (zB unter Nutzung von Cloud-Diensten, VPN).

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die Fachkraft kann

  1. 3.5.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3.5.2 nach gespeicherten Dateien suchen.
  1. 3.5.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3.5.4 in Datenbankanwendungen Daten filtern.

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

  1. 3.6.1 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3.6.2 Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
  1. 3.6.3 Daten und Informationen strukturiert aufbereiten.
 

(6) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

4.Kompetenzbereich: Arbeiten der Tischlereitechnik

4.1 Warenannahme und Arbeitsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4.1.1 Waren unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben an- und übernehmen sowie allfällige Mängel feststellen und melden.

 

 

 

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  1. 4.1.2 Informationen, die zur Durchführung von Arbeiten benötigt werden, aus Auftragsunterlagen, insbesondere technischen Zeichnungen, ermitteln.

 

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  1. 4.1.3 die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in Auftragsunterlagen beurteilen wie zB die benötigte Stückzahl.

 

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  1. 4.1.4 die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in technischen Zeichnungen beurteilen wie zB Oberflächenangaben, Passungen, Toleranzen.

 

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  1. 4.1.5 bei unvollständigen bzw. inkorrekten Angaben unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben qualitative Rückmeldungen geben (zB an die Vorgesetzte/den Vorgesetzten).

 

 

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  1. 4.1.6 Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind, erkennen und identifizierte Probleme rückmelden (zB an Vorgesetzte).

 

 

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4.2 Planen und Zeichnen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4.2.1 die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe bei der Gestaltung von Werkstücken berücksichtigen.

 

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  1. 4.2.2 bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Tischlerei oder des Modell- und Formenbaus (zB Möbeln, Bauelementen, Formen, Modellen, Werkzeugen) die entsprechenden Gestaltungsgrundsätze berücksichtigen (zB ergonomische Grundsätze, Teilungen).

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  1. 4.2.3 Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen (Schnitte) erstellen.

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  1. 4.2.4 fertigungsgerechte Zeichnungen (zB Schnitte) unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) erstellen.

 

 

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  1. 4.2.5 die technischen Möglichkeiten zur Präsentation von Konstruktionen dar- stellen (zB Visualisierung, Rendering, 3D-Brille).

 

 

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4.3 Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4.3.1 die relevanten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Werkstücken (ÖNORMEN, Möbelnormen) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.

 

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  1. 4.3.2 die Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe (Holz, Kunststoff, Metall, Glas, Verbundstoffe, Leime, Kleber) darstellen.

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  1. 4.3.3 geeignete Materialien (Holz, Kunststoff, Metall, Glas, Verbundstoffe, Leime, Kleber) für die anstehenden Arbeiten unter Beachtung des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches, technischer Anforderungen und nach Nachhaltigkeitskriterien auswählen.

 

 

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  1. 4.3.4 den Materialbedarf für anstehende Arbeiten ermitteln (zB Werkstoffbedarf berechnen und dokumentieren).

 

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  1. 4.3.5 geeignete Verfahren zur Materialbearbeitung auswählen (zB manuelle, maschinelle Bearbeitung), mit denen die angeforderten Eigenschaften erreicht werden können.

 

 

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  1. 4.3.6 die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen beurteilen (zB Materialfehler erkennen, Schutzvorrichtungen prüfen).

 

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  1. 4.3.7 die für anstehende Arbeiten benötigten Materialien vorbereiten.

 

 

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  1. 4.3.8 die für anstehende Arbeiten benötigten Werkzeuge und Geräte vorbereiten und für deren Einsatzbereitschaft sorgen.

 

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  1. 4.3.9 die für anstehende Arbeiten benötigten Maschinen und Anlagen vorbereiten, insbesondere rüsten, und unterschiedliche Maschinen- bzw. Anlagenparameter setzen (Drehzahlen definieren, Werkzeugzuteilung festlegen).

 

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4.4 Reparatur

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4.4.1 Schäden und Fehler an Werkstücken der Tischlerei oder des Modell- und Formenbaus (zB Möbeln, Bauelementen, Formen, Modellen, Werkzeugen) identifizieren (zB Schäden an Oberflächen wie Kratzer und Dellen, fehlende Teile, Transportschäden, witterungsbedingte Schäden wie Aufquellen oder Verziehen, kaputte Beschläge).

 

 

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  1. 4.4.2 Vorschläge zur Behebung von Schäden und Fehlern unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben machen (zB zu ersetzende Elemente identifizieren, Vorgehensweisen bei Ausbesserungsarbeiten definieren).

 

 

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  1. 4.4.3 beschädigte Werkstücke fachgerecht reparieren.

 

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4.5 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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3

4

  1. 4.5.1 fortlaufende Qualitätskontrollen im Rahmen des Herstellungs- und Bearbeitungsprozesses durchführen (Materialfehler und Verarbeitungsfehler erkennen) und entsprechende Maßnahmen setzen (zB melden, nacharbeiten, ausscheiden).

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  1. 4.5.2 Funktionsprüfungen an hergestellten oder reparierten Werkstücken durchführen.

 

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4.6 Kommunikation und Abstimmung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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  1. 4.6.1 auf der Baustelle bzw. Montage professionell auftreten, insbesondere beim Kontakt mit Kundinnen/Kunden und Vertreterinnen/Vertretern anderer Gewerke, und fachgerecht im Rahmen ihres Arbeitsbereichs agieren.

 

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  1. 4.6.2 unterschiedliche Zielgruppen (zB Kolleginnen/Kollegen, Auftraggeberin/Auftraggeber) über Werkstücke der Tischlerei oder des Modell- und Formenbaus (zB Möbel, Bauelemente, Formen, Modelle, Werkzeuge), unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben, informieren (zB bezüglich fachgerechter Pflege beraten, Werkstoffwahl und Ausgestaltung erläutern, Funktionen zeigen).

 

 

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  1. 4.6.3 die Arbeit anderer Gewerke bei der Montage und Sicherung von Werkstücken berücksichtigen und sich ggfs. mit anderen Gewerken abstimmen (zB Haustechnikerin/Haustechniker).

 

 

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4.7 Logistik und Transportvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4.7.1 Prinzipien der betrieblichen Lagerwirtschaft im eigenen Tätigkeitsbereich berücksichtigen.

 

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  1. 4.7.2 nach Vorgabe Materialien und Geräte zum Transport bereitstellen.

 

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  1. 4.7.3 Werkstücke transportgerecht verpacken und gegen Beschädigung schützen.

 

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  1. 4.7.4 beim Verladen von Materialien und Geräten unter Berücksichtigung der Ladegutsicherung mitarbeiten.

 

 

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(7) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Planung:

5.Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Planung

5.1 Grundlagen der Einrichtungsplanung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5.1.1 die relevanten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Einrichtungen (Bauvorschriften) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.

 

 

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  1. 5.1.2 die Wirkung von Kombinationen verschiedener Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe bei der Einrichtungsplanung berücksichtigen.

 

 

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  1. 5.1.3 die grundlegenden Auswirkungen der Einrichtungsplanung hinsichtlich Akustik und Schall darstellen.

 

 

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  1. 5.1.4 bei der Planung von Einrichtungen unterschiedlicher Räume (zB Innen- räume, Gemeinschaftsfläche) die entsprechenden Gestaltungsgrundsätze berücksichtigen (zB ergonomische Grundsätze).

 

 

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  1. 5.1.5 elektrische und sanitärtechnische Anschlüsse von Einrichtungsgegenständen (zB Küchengeräte, Badezimmermöbel, Lautsprecher, Hausautomatisierungsanlagen) bei der Einrichtungsplanung berücksichtigen.

 

 

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  1. 5.1.6 Informationen zu Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten (zB Elektroanschlüsse, Sanitäranschlüsse, Tragfähigkeit von Wänden) einholen und daraus Rückschlüsse auf die zu planenden Einrichtungen ziehen.

 

 

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5.2 Werkstück- und Einrichtungsplanung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5.2.1 auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches unter- schiedliche Möbel unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Gegebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien planen.

 

 

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  1. 5.2.2 auf Grundlage der technischen Anforderung unterschiedliche Bauelemente (zB Fenster, Türen, Stiegen) unter Berücksichtigung von Montage- und Einbaumöglichkeiten, Farbgestaltung, örtlichen Gegebenheiten, Normen und Richtlinien planen.

 

 

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  1. 5.2.3 gängige Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau (Möbel- und Innenausbau) und Bauteilherstellung (Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden), erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.

 

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  1. 5.2.4 bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Bau- oder Möbeltischlerei konstruktive Holzschutzmaßnahmen berücksichtigen (zB Hinterlüftungen vorsehen, Maßnahmen zur Vermeidung von stehendem Wasser treffen).

 

 

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  1. 5.2.5 Entwürfe von Einrichtungen von unterschiedlichen Räumen auf Grundlage des jeweiligen Kundenwunsches und unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Begebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien erstellen und mit dem Vorgesetzten abstimmen.

 

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  1. 5.2.6 Einrichtungen unterschiedlicher Räume auf Grundlage des jeweiligen Kundenwunsches und unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Begebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien, selbstständig planen und ggfs. mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen abstimmen.

 

 

 

x

  1. 5.2.7 sich bei der Einrichtungsplanung mit anderen Gewerken abstimmen (zB Informationen zu benötigten Anschlüssen kommunizieren).

 

 

 

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  1. 5.2.8 Ideen als Handskizzen von Einrichtungssituationen darstellen (zB als Ansicht, Schrägriss, Perspektive).

 

 

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  1. 5.2.9 Pläne und Zeichnungen unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) gestalten und die Planungen zwei- und dreidimensional darstellen (zB Einbausituationen in unterschiedlichen Ansichten visualisieren).

 

 

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  1. 5.2.10 Pläne und Zeichnungen an unterschiedliche Zielgruppen anpassen (zB Farbdarstellung für Kundinnen/Kunden, technische Informationen für andere Gewerke).

 

 

 

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  1. 5.2.11 auf Grundlage von Plänen und Zeichnungen die notwendigen Unterlagen für die Fertigung und Kalkulation erstellen (fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen, Optimierungen von Zuschnitten, Stücklisten, Bestell- listen).

 

 

 

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  1. 5.2.12 beim Erstellen von Angeboten unterstützen (technisch korrekte Beschreibungen von anzubietenden Leistungen erstellen, Zeit- und Materialabschätzungen durchführen).

 

 

 

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5.3 Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5.3.1 unterschiedliche Hölzer erkennen und bestimmen.

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  1. 5.3.2 geeignete Methoden zur Verbindung von Materialien auswählen, mit denen die angeforderten Eigenschaften (zB optische Anforderungen, Belastbarkeit, Widerstandsfähigkeit, Funktion) erreicht werden können.

 

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  1. 5.3.3 betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.

 

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  1. 5.3.4 einfache fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ableiten (CAD/CAM).

 

 

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  1. 5.3.5 einfache Programme für betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen er- stellen.

 

 

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  1. 5.3.6 betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.

 

 

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  1. 5.3.7 lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Überblattungen, Schlitz- und Zapfenverbindungen, Zinkenverbindungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen, Verbindungen mittels Beschlägen.

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  1. 5.3.8 Beschläge auswählen, einpassen und einbauen.

 

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  1. 5.3.9 unterschiedliche Anschlagarten herstellen, insbesondere aufschlagende, innenliegende und überfälzte.

 

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  1. 5.3.10 Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen und Fräsen.

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  1. 5.3.11 geeignete Materialien zum Furnieren auswählen.

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  1. 5.3.12 Furniere fachgerecht verarbeiten, insbesondere Verkleben, Zusammen- setzen, Aufleimen und Pressen.

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  1. 5.3.13 Oberflächen bearbeiten, veredeln und vor äußeren Einflüssen schützen, insbesondere durch Strahlen, Polieren, Bleichen, Bürsten und Aufbringen von Lackierungen, Ölen, Beizen, Polituren, Wachsen und Lasuren.

 

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5.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5.4.1 mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten kommunizieren (zB in Bezug auf die Montage von Bau- und Möbeltischlerarbeiten), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen).

 

 

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  1. 5.4.2 Werkstücke der Bau- oder Möbeltischlerei auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf sichern unter Beachtung bezugnehmender Normen und Rechtsvorschriften, unterschiedlicher Montagetechniken, Verankerungen und Befestigungsmöglichkeiten an der Wand bzw. der Decke.

 

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  1. 5.4.3 bei Montagearbeiten Vorgaben der Bauphysik beachten, zB Trittschall bzw. Körperschall mindern, Hitzestau in Möbeln und bei Verkleidungen vermeiden.

 

 

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(8) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Produktion:

6.Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Produktion

6.1 Planen und Zeichnen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6.1.1 auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches unter- schiedliche Möbel unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Gegebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien planen.

 

 

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  1. 6.1.2 auf Grundlage der technischen Anforderung unterschiedliche Bauelemente (zB Fenster, Türen, Stiegen) unter Berücksichtigung von Montage- und Einbaumöglichkeiten, Farbgestaltung, örtlichen Gegebenheiten, Normen und Richtlinien planen.

 

 

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  1. 6.1.3 gängige Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau (Möbel- und Innenausbau) und Bauteilherstellung (Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden), erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.

 

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  1. 6.1.4 bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Bau- oder Möbeltischlerei konstruktive Holzschutzmaßnahmen berücksichtigen (zB Hinterlüftungen vorsehen, Maßnahmen zur Vermeidung von stehendem Wasser treffen).

 

 

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  1. 6.1.5 Stücklisten erstellen und Zuschnitte optimieren.

 

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6.2 rechnerunterstützte Produktion und Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6.2.1 unterschiedliche Hölzer erkennen und bestimmen.

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  1. 6.2.2 geeignete Methoden zur Verbindung von Materialien auswählen, mit denen die angeforderten Eigenschaften (zB optische Anforderungen, Belastbarkeit, Widerstandsfähigkeit, Funktion) erreicht werden können.

 

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  1. 6.2.3 lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Überblattungen, Schlitz- und Zapfenverbindungen, Zinkenverbindungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen und Verbindungen mittels Beschlägen.

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  1. 6.2.4 Beschläge auswählen, einpassen und einbauen.

 

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  1. 6.2.5 unterschiedliche Anschlagarten herstellen, insbesondere aufschlagende, innenliegende und überfälzte.

 

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  1. 6.2.6 Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen und Fräsen.

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  1. 6.2.7 geeignete Materialien zum Furnieren auswählen.

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  1. 6.2.8 Furniere fachgerecht verarbeiten, insbesondere verkleben, zusammensetzen, aufleimen und pressen.

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  1. 6.2.9 Oberflächen bearbeiten, veredeln und vor äußeren Einflüssen schützen, insbesondere durch Strahlen, Polieren, Bleichen, Bürsten und Aufbringen von Lackierungen, Ölen, Beizen, Polituren, Wachsen und Lasuren.

 

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  1. 6.2.10 fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ableiten (CAD/CAM).

 

 

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  1. 6.2.11 Programme für betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen erstellen.

 

 

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  1. 6.2.12 Werkzeuge von betriebsspezifischen Maschinen bzw. Anlagen vermessen.

 

 

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  1. 6.2.13 betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.

 

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  1. 6.2.14 betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.

 

 

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  1. 6.2.15 technische Unterlagen, insbesondere elektrotechnische Schalt- und Anschlusspläne, Ablaufpläne, Wartungspläne und Maschinendatenblätter lesen und daraus für ihre Arbeit notwendige Informationen entnehmen.

 

 

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  1. 6.2.16 bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten bezugnehmende Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere die fünf Sicherheitsregeln der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012).

 

 

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  1. 6.2.17 betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen warten und pflegen.

 

 

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  1. 6.2.18 Messgeräte fachgerecht bedienen, insbesondere Multimeter, und aus erhaltenen Messergebnissen Schlüsse ziehen.

 

 

 

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  1. 6.2.19 bei Instandhaltungsarbeiten an betriebsspezifischen Maschinen bzw. An- lagen mitarbeiten (zB elektrische und pneumatische Bauteile unter Aufsicht tauschen).

 

 

 

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  1. 6.2.20 Fehler und Störungen im Produktionsprozess identifizieren, eingrenzen und Schritte zur Beseitigung einleiten (zB melden, Fachkräfte hinzuziehen).

 

 

 

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  1. 6.2.21 einfache Ablaufstörungen im Produktionsprozess beseitigen.

 

 

 

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6.3 Produktionssteuerung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6.3.1 Arbeitsabläufe von betriebsspezifischen Maschinen bzw. Anlagen über- wachen und steuern.

 

 

 

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  1. 6.3.2 die Produktqualität überwachen und sicherstellen.

 

 

 

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  1. 6.3.3 bei der Erarbeitung von Prozessoptimierungen im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses unterstützen.

 

 

 

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6.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6.4.1 mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten kommunizieren (zB in Bezug auf die Montage von Bau- und Möbeltischlerarbeiten), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen).

 

 

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  1. 6.4.2 Werkstücke der Bau- oder Möbeltischlerei auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf sichern unter Beachtung bezugnehmender Normen und Rechtsvorschriften, unterschiedlicher Montagetechniken, Verankerungen und Befestigungsmöglichkeiten an der Wand bzw. der Decke.

 

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  1. 6.4.3 bei Montagearbeiten Vorgaben der Bauphysik beachten, zB Trittschall bzw. Körperschall mindern, Hitzestau in Möbeln und bei Verkleidungen vermeiden.

 

 

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(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Modell- und Formenbau:

7.Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich Modell- und Formenbau

7.1 Planen, Zeichnen und Konstruieren

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 7.1.1 auf Grundlage des jeweiligen Auftrages unterschiedliche Werkstücke, insbesondere Bauelemente, Formen, Modelle und Werkzeuge unter Berücksichtigung von Formbarkeit, Funktion, Machbarkeit, Materialien, Normen und Richtlinien planen.

 

 

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  1. 7.1.2 gängige Konstruktionen, insbesondere im Bereich Gießerei (Modelle, Formen, Kernkästen, Lehren), erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.

 

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  1. 7.1.3 Ideen, Skizzen, 2D-Zeichnungen bzw. 3D-Datensätze in Produktionsdatensätze umsetzen.

 

 

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  1. 7.1.4 Formen für unterschiedliche Materialien und Modelle konstruieren, Teilungen, Schnitte und Trennebenen festlegen sowie Formschrägen und Wanddicken definieren.

 

 

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  1. 7.1.5 Konstruktionen im Bereich des Modell- und Formenbaus auf ihre Umsetzbarkeit prüfen, Hinterschnitte erkennen, Formschrägen und Wanddicken kontrollieren.

 

 

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  1. 7.1.6 Vorgaben für die Überleitung von Zeichnungen in Produktionsdatensätze definieren, zB Skalierungsfaktoren je nach verwendetem Material festlegen.

 

 

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  1. 7.1.7 Zeichnungen skalieren um die Schwindmaße je nach Material auszugleichen.

 

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  1. 7.1.8 Rohteildatensätze erstellen.

 

 

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  1. 7.1.9 Zeichnungen und Pläne fachgerecht plotten oder in ein offenes Format konvertieren zum Erhalt von Darstellungen mit spezifischen Informationen (zB für die Produktion von Rohteilen).

 

 

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  1. 7.1.10 Mitarbeiten beim Entwickeln bzw. Weiterentwickeln von Modellen in Abstimmung mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber.

 

 

 

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7.2 Modellbau, Prototypenbau und Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 7.2.1 Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.

 

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  1. 7.2.2 verschiedene technische Möglichkeiten zur Modellherstellung und zur Fertigung von Prototypen darstellen und deren anwendungsbezogene Verwendung erklären (zB Gussverfahren, Tiefziehen oder Rapid-Prototyping-Methoden wie 3D-Druck, Stereolithographie, Lasersintern).

 

 

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  1. 7.2.3 unterschiedliche Modellarten erkennen, wie zB Mockups, Anschauungs-, Gießerei-, Nachform-, Kopier-, Umform-, Architektur-, Funktions-, Design- und Urmodelle.

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  1. 7.2.4 Verfahren zur Modellherstellung und zur Fertigung von Prototypen, unter Berücksichtigung der Stückzahl, des Anwendungszweck und des Materials, vorschlagen (zB Tiefziehen, Gießen, 3D-Drucken).

 

 

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  1. 7.2.5 Datensätze zur maschinellen Bearbeitung ableiten (CAD/CAM).

 

 

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  1. 7.2.6 Programme für betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen erstellen, insbesondere geeignete Bearbeitungsschritte und -werkzeuge festlegen (zB optimierte Programme für 5-Achs-CNC Maschinen erzeugen).

 

 

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  1. 7.2.7 Werkzeuge von betriebsspezifischen Maschinen bzw. Anlagen vermessen.

 

 

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  1. 7.2.8 betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen unter Berücksichtigung zu- gehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.

 

 

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  1. 7.2.9 lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Verklebungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen, und Verbindungen mittels Beschlägen.

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  1. 7.2.10 Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen, Fräsen, Raspeln und Drehen.

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  1. 7.2.11 Modelle aus unterschiedlichen Werkstoffen (Holz, Metall, Kunststoff) herstellen, insbesondere Kunststoffmodelle durch Gießen und Laminieren.

 

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  1. 7.2.12 notwendige Modell-Vorrichtungen anfertigen (zB Verklebevorrichtungen, Abstandshalter, Stützkonstruktionen).

 

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  1. 7.2.13 Modelle ausfertigen und nachbearbeiten (zB nach der CNC-Bearbeitung oder dem Tiefziehen).

 

 

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  1. 7.2.14 Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge und Formen herstellen.

 

 

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  1. 7.2.15 Oberflächen bearbeiten durch Strahlen oder Polieren.

 

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  1. 7.2.16 Lackierungen, Trennmittel und Wachse aufbringen (zB zur Entformung).

 

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  1. 7.2.17 abgenützte Modelle revitalisieren.

 

 

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7.3 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 7.3.1 Werkstücke (zB Bauelemente, Formen, Modelle, Werkzeuge) mit verschiedenen Messmitteln (zB Messmaschine, 3D-Laserscaner, Streifenlichtprojektor, Koordinatenmessgerät, Rauheitsmessgerät, Oberflächenmessgerät) vermessen und Messprotokolle erstellen.

 

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  1. 7.3.2 die Qualität hergestellter Modelle überprüfen und ermittelte Daten mit dem ursprünglichen Datensatz vergleichen (zB Flächen auf Standard Transformation Language-STL/Standard for Exchange of Product model data-STEP/Initial Graphics Exchange Specification-IGES-Dateien rückführen).

 

 

 

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7.4 Zusammenbau und Übergabe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 7.4.1 bei der Übergabe von Werkstücken (zB Bauelementen, Formen, Modellen, Werkzeugen) professionell auftreten, insbesondere beim Kontakt mit Auftraggeberinnen/Auftraggebern und Vertreterinnen/Vertretern anderer Gewerke.

 

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  1. 7.4.2 mit Auftraggeberinnen/Auftraggebern und Lieferantinnen/Lieferanten kommunizieren (zB in Bezug auf die Übergabe von Werkstücken), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen).

 

 

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  1. 7.4.3 Werkstücke auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf sichern unter Beachtung bezugnehmender Normen und Rechtsvorschriften und Verankerungen.

 

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(10) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Schlagworte

Informationsbeschaffung, Bearbeitungswerkzeug, Beschäftigungsbeschränkung, Aufbauorganisation, Betriebsmittel, Sturzgefahr, Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz, Werkstoff, Dateiorganisation, Dateistruktur, Modellbau, Verwendungsmöglichkeit, Werkstoff, Maschinenparameter, Herstellungsprozess, Montagemöglichkeit, Werkstückplanung, Möbelausbau, Wandverkleidung, Bautischlerei, Zeitabschätzung, Schlitzverbindung, Bauarbeit, Montagemöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246813

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