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§ 2 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Berufsprofil

§ 2.

(1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik über folgende berufliche Kompetenzen:

(2) Gemeinsamer fachlicher Kompetenzbereich: Arbeiten in der Tischlereitechnik

(3) SchwerpunktbezogenefachlicheKompetenzbereiche:

  1. 1. Planung
  1. 2. Produktion
  1. 3. Modell- und Formenbau

(4) FachübergreifendeKompetenzbereiche:

  1. 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
  1. 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
  1. 3. Digitales Arbeiten

Schlagworte

Montagemöglichkeit, Schlitzverbindung, Schaltplan, Wartungsarbeit, Modellbau, Modellherstellung, Werkzeugherstellung, Gießereimodel, Nachformmodel, Architekturmodel, Designmodel, Modellvorrichtung, Aufbauorganisation

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246812

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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