vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

2. Abschnitt

Lagerung und Transport Sammelbehälter

§ 3.

(1) Die TNP müssen in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden.

(2) Sammelbehälter müssen gemäß Anhang I gekennzeichnet sein.

(3) Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang II zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen für Sammelbehälter sind sinngemäß auch auf Fahrzeuge und andere Transportmittel anzuwenden, in denen TNP befördert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung treffen jedoch nicht für Fahrzeuge zu, die bereits gekennzeichnete Sammelbehälter als Ladegut befördern.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103198

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)