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§ 4 Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Gemeinsamer Transport von TNP mit Lebensmitteln und von TNP verschiedener Kategorien

§ 4.

(1) Der gemeinsame Transport von TNP mit Lebensmitteln im selben Laderaum eines Fahrzeugs ist nicht gestattet.

(2) Abweichend von Abs. 1 und sofern es aus logistischen Gründen erforderlich ist, können spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, das bei der Zerlegung in einem Zerlegungsbetrieb anfällt und vom Frischfleischlieferbetrieb zurückgenommen wird, oder Nebenprodukte der Kategorie 3, gemeinsam mit Fleisch oder anderen Lebensmitteln transportiert werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass Fleisch oder andere Lebensmittel durch die TNP nicht beeinträchtigt werden und es zu keiner Verwechslung oder Vermischung kommen kann.

(3) Werden verschiedene Kategorien von TNP im selben Laderaum eines Fahrzeuges transportiert, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung oder Vermischung der Kategorien kommen kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103199

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