2. Abschnitt
Lagerung und Transport Sammelbehälter
§ 3.
(1) Die TNP müssen in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden.
(2) Sammelbehälter müssen gemäß Anhang I gekennzeichnet sein.
(3) Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang II zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen für Sammelbehälter sind sinngemäß auch auf Fahrzeuge und andere Transportmittel anzuwenden, in denen TNP befördert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung treffen jedoch nicht für Fahrzeuge zu, die bereits gekennzeichnete Sammelbehälter als Ladegut befördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20006148
Dokumentnummer
NOR40103198
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