Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
1. Mathematik und Statistik ..................... 8 - 16
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter
Berücksichtigung der neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ........................ 6 - 12
3. Grundzüge der Betriebswirtschaftsgeschichte .. 8 - 14
4. Grundzüge der Informatik ..................... 10 - 16
5. Grundzüge der Wirtschaftsinformatik .......... 6 - 10
6. System und Modelltheorie ..................... 4 - 8
7. relevante Teilbereiche des Privatrechts und
des öffentlichen Rechts ...................... 4 - 8
8. nach Wahl des Kandidaten:
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2, Grundzüge
und Methoden der Soziologie .................. 4 - 8
9. Einführung in das Studium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften .................... 2
(2) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009566
Dokumentnummer
NOR12125718
alte Dokumentnummer
N7199442307J
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