§ 3 Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

1. Mathematik und Statistik ..................... 8 - 16

2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter

Berücksichtigung der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ........................ 6 - 12

3. Grundzüge der Betriebswirtschaftsgeschichte .. 8 - 14

4. Grundzüge der Informatik ..................... 10 - 16

5. Grundzüge der Wirtschaftsinformatik .......... 6 - 10

6. System und Modelltheorie ..................... 4 - 8

7. relevante Teilbereiche des Privatrechts und

des öffentlichen Rechts ...................... 4 - 8

8. nach Wahl des Kandidaten:

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2, Grundzüge

und Methoden der Soziologie .................. 4 - 8

9. Einführung in das Studium der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften .................... 2

(2) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12125718

alte Dokumentnummer

N7199442307J

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