ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3
(1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochenstunden
1. Mathematik und Statistik sowie
Grundzüge der Informatik ..... 22-28
2. Grundzüge der
Betriebswirtschaftslehre...... 10-18
3. Grundzüge der politischen
Ökonomie unter
Berücksichtigung der neueren
Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte......... 8-14
4. Organisationslehre............ 6-10
5. Nach Wahl des ordentlichen
Hörers eines der folgenden
Fächer: Grundzüge des
Privatrechts, Grundzüge des
öffentlichen Rechts........... 4-8
6. Nach Wahl des ordentlichen
Hörers eines der folgenden
Fächer: eine Fremdsprache,
Grundzüge und Methoden der
Soziologie.................... 6-8
7. Einführung in das Studium der
Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften .... 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
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