§ 3
(1) Bei der Förderung eines Studiums an einem Laureatsstudiengang der Freien Universität Bozen oder an einem Lehrgang der Akademie für Design Bozen sowie bei der Förderung eines Studiums an Laureatslehrgängen an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 40 Bildungskrediten aus den im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils vorangegangenen Studienjahres als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(2) Bei der Förderung des Diplomstudiums Fachtheologie an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen sind nach den ersten beiden Semestern insgesamt Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 15 Semesterstunden und nach jedem Studienabschnitt die Ablegung der Diplomprüfung als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(3) Bei der Förderung des Diplomstudiums Theologische Bildung mit Lehrbefähigung an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 18 Bildungskrediten aus den im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils vorangegangenen Jahres als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(4) Bei der Förderung anderer in dieser Verordnung nicht genannten Studiengänge sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(5) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise nach den ersten beiden Semestern erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
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